Sportschützenverein Gundelfingen 1925 e.V

Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Gundelfingen 1925 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Gundelfingen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die unter §2 Nr. 2 genannten Aktivitäten. Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes im Deutschen Schützenbund und anerkennt deren Satzungen und Bestimmungen.
  2. Dem Sportschützenverein obliegt insbesondere:
    1. die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leibeserziehung sowie Pflege und Förderung der Tradition des deut-schen Schützenwesens unter Wahrung der inneren Selbständigkeit der Mitglieder.
    2. die Austragung von sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften im Sinne der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
    3. die Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten und entsprechender Einrichtungen im Sinne von §2 Nr. 2 b.
    4. die Heranführung und Ausbildung interessierter Personen, insbesondere von Jugendlichen, an den Schießsport im Sinne von §2 Nr. 2 b.
    5. soweit notwendig der Abschluss einer kollektiven Haftpflicht- und Unfall-Versicherung zu Gunsten der angeschlossenen Mitglieder, den zusammengeschlossenen Schützen, einschließlich Mitarbeiter (Schreiber, Anzeiger usw.).
    6. die Vertretung der Schützeninteressen in der Öffentlichkeit.
    7. die Unterweisung und Unterrichtung der Mitglieder über schießsportliche Angelegenheiten (Bekanntmachungen erfolgen in der Regel durch die Versammlungen).

§ 3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö-sung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Kosten werden durch den Vorstand festgesetzt und erstattet.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Sportschützenvereins werden die, die sich die Förderung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage zur Aufgabe setzen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag zuerkannt. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich oder mündlich beim Vorstand eingereicht werden, der darüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Gesuchsteller und jedem Mitglied die Beschwerde beim südbadischen Sportschützenverband zu, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die angeschlossenen Mitglieder anerkennen die Satzungen und Bestimmungen des Vereins.
  2. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
    Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
    Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  4. Der Jahresbeitrag wird vom Gesamtvorstand festgesetzt.
    1. Jedes aktive Mitglied zwischen dem vollendeten 18. und 60. Lebensjahr ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung des Vereinswesens und der dazugehörigen Anlagen pro Kalenderjahr Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Schüler und Wehrpflichtige werden auf Antrag hiervon ausgenommen. Die Arbeiten können in folgenden Bereichen geleistet werden:
      • Pflegen der Außenanlagen
      • Reinigung von Wirtschaftsraum und den Standanlagen
      • Thekendienst
      • Malerarbeiten
      • Standaufsicht
      • Sonstige ausgeschriebene Arbeitseinsätze.

      Die Einteilung der Mitglieder zu dem jeweiligen Arbeitsbereich erfolgt in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder der vom Vorstand beauftragten Person, wobei nach Möglichkeit den Wünschen der Mitglieder Rechnung zu tragen ist. Zum Nachweis der kalenderjährlich geleisteten Pflichtarbeitsstunden werden für die Mitglieder Formularblätter geführt.
    2. Über die Anzahl der kalenderjährlich zu leistenden Pflichtarbeitsstunden entscheidet entsprechend dem voraussichtlichen Arbeitsanfall der Vorstand. Die Anzahl der kalenderjährlich von jedem aktiven Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden soll 30 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon sind bei besonderen Arbeitsanfällen nach vorangegangenem Vorstandsbeschluss möglich.
    3. Den geldlichen Gegenwert einer Arbeitsstunde bestimmt der Vorstand. Aktive Mitglieder, die nicht auf die gemäß § 6 Abs. 5b kalenderjährlich festgesetzten Pflichtarbeitsstunden kommen, sind verpflichtet, den geldlichen Gegenwert der fehlen-den Stundenzahl zu entrichten. Maßgebend hierfür ist die Summe der sich zum Ende des Kalenderjahres aus dem Formularblatt für jedes Mitglied ergebenden Arbeitseinsätze. Abzugeltende Fehlzeiten werden zum Ende des 1. Quartals im darauffolgenden Jahr abgebucht.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austritterklärung und auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat.
    Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 3).
  3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Be-schluss endgültig entscheidet.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seine Einrichtungen.
    Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Rechner,
    5. dem Sportwart,
    6. den Beisitzern und
    7. den Fachwarten
      Die Anzahl der Beisitzer und Fachwarte legt der Vorstand fest.
  2. Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter beruft die Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Rechner verwaltet das Vermögen des Vereins gemeinsam mit den Mitgliedern des Vorstandes.
    Die gewählten Rechnungsprüfer führen jährlich eine Buch- und Kassenprüfung durch.
  4. Über die Sitzungen und Verhandlungen des Vereins sind Protokolle anzufertigen. Sie müssen vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
    Ersatzwahlen gelten jeweils nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
    Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Gewählt ist im ersten Wahlgang derjenige Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der größten Stimmenzahl. Es genügt dann die einfache Mehrheit.
  6. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden. Es entscheidet jeweils die einfache Stimmenmehrheit.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende beruft alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Anzeige im Gemeindenachrichtenblatt unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ihre Abhaltung den Mitgliedern ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
  4. Bei Satzungsänderungen und Ausschlüssen ist die 2/3-Mehrheit, bei Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20% der stimmbe-rechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gundel-fingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für den bestimmten Zweck zu verwenden.

 

1. Eingetragen im Vereinsregister Nr. 203 vom 17. Januar 1953 der Gemeinde Gundelfingen.
2. Ergänzung von § 6 Abs. 5 a) und b) vom 02. März 2001 auf Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2001
3. Änderung von § 6 c) und § 8 gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05. April 2014
4. Änderung von §§ 2, 3 u. 11 gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.03.2017

 

Unsere aktuelle Satzung kann auch unter folgendem Link heruntergeladen und ausgedruckt werden: Vereinssatzung

Stand: Gundelfingen, den 17.03.2017

 

Unser Hauptsponsor

Unser Hauptsponsor - Frankonia

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.